Tegel Parkplatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Parkplatz am Flughafen Tegel, Inhaber: Herr Ramazan Demircioglu, Straße 462, 13405 Berlin, nachfolgend „Vermieter“ genannt.

Die von der der angebotenen Leistungen unterliegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgebend ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Pkw Abstellung auf dem vom Betreiber angemieteten Gelände, sowie alle für den Mieter erbrachten weiteren Leistungen. Abweichende Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters oder des Bestellers finden keine Anwendung, sofern dies nicht ausdrücklich, schriftlich vereinbart wurde.

Der Vermieter bietet seinen Mietern an, ihre Kraftfahrzeuge in der Nähe des Flughafens Tegel zu parken.

Auf dem Betriebsgrundstück mit Ein- und Ausfahrten gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften. Der Mieter hat gesetzliche, polizeiliche sowie Anordnungen des Betreiberpersonals zu beachten; dies gilt insbesondere auch für die Verkehrszeichen, Ampeln und Schrankenanlagen.

Die Benutzung der KFZ-Einstellplätze zu anderen Zwecken als zur Abstellung von berechtigten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Eine Weitergabe oder Übertragung der Benutzerrechte an Dritte ist untersagt.

Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht am eingestellten Kraftfahrzeug und dessen Zubehör nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Es kann vom Mieter verlangt werden, dass die berechtigten KFZ in geeigneter Weise, bspw. durch Hinterlegen von Belegen hinter die Windschutzscheibe, kenntlich gemacht werden.

Dem Vermieter ist es gestattet, die über die vereinbarte Parkdauer hinaus stehenden KFZ durch Wegfahrsperren zu sichern und erst nach Zahlung der noch fälligen Miete freizugeben.

Eine die vertraglich vereinbarte Parkzeit überschreitende Nutzung wird nach den jeweils geltenden Tarifen berechnet. Entfernt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein. § 545 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vermieter kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Entgelts verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte, mindestens jedoch kalendertäglich 5,00 €; etwaige weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Der Vermieter haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch sein Personal oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verursacht wurden. Jede weitergehende Haftung wird vorsorglich ausgeschlossen. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflichten. Die KFZ-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters; ein Versicherungsschutz über die durch die vom Vermieter abgeschlossene Sach- und Personenhaftpflichtversicherung hinaus besteht nicht. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht worden sind, besteht keine Haftung durch den Vermieter. Für Schäden, die durch den Gebrauch der Fahrzeuge (z. B. Valet Parking, Schlüsselabgabe und anschließendes um Parken) entstehen, haftet der Vermieter nicht; diese wird ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatzforderungen, die vom Mieter geltend gemacht werden, hat dieser unverzüglich und noch vor der Ausfahrt beim Vermieter anzuzeigen. Das Überlassen des Fahrzeugs an Mitarbeiter des Vermieters erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter übernimmt keine hieraus eventuell entstehenden Schadensansprüche. Ebenso übernimmt der Vermieter generell keinerlei Haftung für zur Aufbewahrung übergebene oder im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände.

Der Mieter stellt den Vermieter frei bei Schäden höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse und elementare Naturkräfte. Der Vermieter haftet nicht für Beschädigung und Zerstörung von Kraftfahrzeugen einschließlich deren Inhalte und Ladungen, die durch Handlungen Dritter, z.B. durch andere Mieter oder sonstige Personen, verursacht worden sind. Dies gilt auch für Entwendungen und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugteilen, Fahrzeuginhalt (z.B. Autoradio, Autotelefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung und ähnlichen Gegenständen) und -ladung.

Der Vermieter haftet nicht für verpasste Flüge, für verspätete Busverbindungen oder Transportfahrten. Der Mieter hat selbst für den Transport zum Flugplatz zu sorgen.

Mit dem Befahren des Betriebsgeländes des Vermieters versichert der Mieter, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt.

Auf Verlangen sind dem Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. In geeigneten Fällen kann auch der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt werden. Können die vorbenannten Dokumente nicht vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesen Fällen hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder sein Personal, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Begleitpersonen gegenüber dem Vermieter oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, durch ihn verursachte Schäden unverzüglich und noch vor der Ausfahrt anzuzeigen. Außerdem haftet der Mieter für Verunreinigungen des Parkplatzes.

Die Öffnungszeiten des Vermieters richten sich nach den regulären Flugzeiten des Flughafen Berlin-Tegel. Ein Anspruch des Mieters auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten besteht nicht. Der Vermieter richtet ihre Öffnungszeiten nach dem Bedarf des Mieters. Bei Umleitungen zu anderen Flughäfen ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter von dem jeweiligen Flughafen abzuholen oder die Standzeit kostenfrei zu verlängern. Änderungen der Öffnungszeiten werden Aushang und auf der Internetseite des Vermieters bekannt gegeben.

Der Mieter hat bei der Ein- und Ausfahrt die StVO und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm das Personal des Vermieters mit Hinweisen behilflich ist. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern, demnach das Licht auszumachen und zu kontrollieren, ob alle Scheiben geschlossen sind. Mit dem Verlassen des Fahrzeugs gilt der Parkplatz als ordnungsgemäß übergeben. Erst mit der Annahme des Nutzungsvertrages und mit Einfahren auf den Parkplatz kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Mietvertrag über einen Stellplatz für einen Kraftfahrzeug zu den hier genannten Bedingungen zustande.

Eine Buchungsbestätigung über einen freien Parkplatz stellt keinen Mietvertrag dar. Diese Bestätigung zeigt lediglich an, dass ein Parkplatz frei und verfügbar ist für den Mieter. Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen Platz, bzw. es kann aus einer Buchungsbestätigung auch kein Anspruch auf einen Stellplatz abgeleitet werden. Der Vermieter kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen einen Mieter abweisen und eine Buchungsanzeige stornieren. Auch wenn der Mieter schon am Parkplatz steht. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter können durch den Mieter nicht geltend gemacht werden. Der Mieter erklärt mit der Annahme des Nutzungsvertrages bzw. mit Einfahren auf den Parkplatz sein Einverständnis mit der Geltung der vorliegenden Kfz-Einstellbedingungen bzw. der AGB’s, die er auch durch Aushang/bzw. Internet-Website zur Kenntnis genommen hat. Weder Bewachung, Verwahrung noch Versicherung ist Gegenstand dieses Mietvertrages. Der Vermieter übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen.

Der Vermieter vermietet dem Mieter lediglich eine Stellfläche zum Abstellen eines Autos. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Der Vermieter ist berechtigt, von Mieter, die einen benachbarten Stellplatz blockieren, noch vor Verlassen des Geländes des Vermieters die durch das Blockieren entgangenen Parkplatzgebühren zu 100% als Schadensersatz zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, außerhalb dieser Flächen, insbesondere auf den Verkehrsflächen, geparkte KFZ kostenpflichtig zu entfernen. Auf dem Betreibergelände gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend, soweit nicht nachstehend Sonderregelungen bestimmt werden. Im Parkgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt.

Auf dem Betriebsgrundstück sind das Einstellen von defekten Kraftfahrzeugen, die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlichen Gegenständen jeder Art und von Abfällen, das Hupen sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Geräusche und das Ausführen von Arbeiten am Kraftfahrzeug untersagt.

Generell gibt es keine Rabatte auf bereits rabattierte Preise. Für An- und Abreisetag werden jeweils als ein voller Parktag berechnet. Der Mieter ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Vermieters zu zahlen. Dies gilt auch für vom Mieter oder vom Besteller veranlassten Leistungen und Auslagen des Vermieters gegenüber Dritten. Die Parkgebühr ist als Barzahlung bei Vertragsbeginn vor Ort im Voraus für die komplette Mietzeit zu entrichten. Der Mieter erhält nach Zahlung der Parkgebühr ein Abholticket nebst Quittung ausgehändigt. Eine Rückvergütung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages erfolgt nicht. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.

Der Vermieter räumt dem Mieter ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Eine Stornierung ist kostenfrei, wenn diese bis zu einem Tag vor dem vereinbarten Parkzeitbeginn, 12:00 Uhr erfolgt. Bei einer späteren Stornierung oder gänzlich ausbleibender Anreise fällt eine Pauschale in Höhe von 100 % des Rechnungsbetrages an. Ein beiderseitiger Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Dieser liegt vor bei höherer Gewalt. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere  Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters eingestellte Fahrzeuge vom Betriebsgrundstück entfernen lassen, wenn: a) der Mietvertrag beendet ist; b) ein eingestelltes Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt; c) ein eingestelltes Fahrzeug nicht polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird; d) das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.

Das Rauchen und die Verwendung von Feuer sowie das Betanken von Fahrzeugen, die Lagerung von Sachen jeglicher Art (insbesondere von Reifen, Fahrrädern usw.), von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern, das Ausprobieren oder laufen lassen des Motors im Stand, das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor ist ausdrücklich untersagt.

Der Mieter hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Einstellplätzen möglich ist. Sollte der Mieter durch sein Parkverhalten die Nutzung eines Parkplatzes verhindern, können ihm durch den Vermieter die Kosten des nicht nutzbaren Parkplatzes zu 100% in Rechnung gestellt werden. Soweit dem Mieter ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen ist, ist der Mieter verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem vorgegebenen Einstellplatz zu parken. Verstößt der Mieter gegen die Bestimmung, sein Fahrzeug auf dem zugewiesenen Einstellplatz zu parken, so ist der Vermieter berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters zum zugewiesenen Einstellplatz zu verbringen bzw. nötigenfalls kostenpflichtig abschleppen zu lassen, insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges.

Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle der Beschädigung werden die entstandenen Kosten dem Mieter nach Beseitigung in Rechnung gestellt. Dem Mieter ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Mieter zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Mieters zu beseitigen. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Mieters erfolgen. Unabhängig vom Verschulden, haftet der Mieter für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände des Vermieters verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z.B. Ölverlust, Explosion, Kühlwasserverlust). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren.

Der Mieter tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an den Vermieter ab, soweit der Vermieter aus einem solchen Schadenereignis seinerseits in Anspruch genommen wird.

Falls sich eine Vorschrift dieser Vereinbarung dem geltenden Recht zufolge als ungültig oder nicht durchsetzbar herausstellen sollte, wird die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche gültige, durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

Der Vermieter speichert und verarbeitet die notwendigen Daten der Mieter für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehung gemäß § 28 BDSG. Die Speicherung und

Verarbeitung der Daten erfolgt elektronisch. Der Mieter willigt hiermit in die Nutzung seiner Daten für die Vertragsabwicklung durch den Vermieter ein. Die Vorschriften der Datenschutzgesetze werden durch den Vermieter beachtet, eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Der Mieter willigt ein, dass seine Daten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen beim Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert werden. Der Mieter hat jederzeit das Recht, die Löschungen seiner Daten zu verlangen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vermieter, Parkplatz am Flughafen Tegel, Inhaber: Herr Ramazan Demircioglu, Straße 462, 13405 Berlin zu richten.

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Berlin.

Berlin, den 1. November 2016